Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 – L 2 SO 2598/21
- LSG Hessen, 29.09.2016 – L 4 SO 191/16 B ERZitiert von 2
- LSG Schleswig, 06.06.2024 – L 1 R 10060/21
- SG Darmstadt, 15.08.2016 – S 28 SO 126/16 ERZitiert von 1
- BSG, 08.12.2022 – B 8 SO 11/20 RSozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - Passbeschaffungskosten - Darlehen - AusweisersatzZitiert von 3
- BSG, 19.05.2022 – B 8 SO 1/21 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger Bedarf - Wohnungserstausstattung - Anschaffung einer neuen Waschmaschine - Ersatzbeschaffung - ergänzendes Darlehen - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- SG Berlin, 26.05.2014 – S 212 SO 850/14 ERZitiert von 2
- LSG NRW, 27.06.2013 – L 9 SO 619/11Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2012 – L 23 SO 106/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.